Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »dani« (28. August 2006, 15:08)
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Vorname: Knuth
Wohnort: Deinste
Beruf: Technischer Einkauf
Model:: anderer PKW
Baujahr:: 1998 / 2005
Motortyp: 170 / 170 PS
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Vorname: Knuth
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Beruf: Technischer Einkauf
Model:: anderer PKW
Baujahr:: 1998 / 2005
Motortyp: 170 / 170 PS
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Vorname: Thomas
Wohnort: bei Wolfsburg
Beruf: FfSuS
Model:: XP II
Baujahr:: 1996/97
Motortyp: 115 KW,OHV
Zitat
UND -
GANZ WICHTIG !
Wochenend- & Feiertags- Fahrverbot
In Deutschland dürfen hiernach Lkw über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht sowie Lkw mit Anhänger an Sonntagen sowie an bundeseinheitlichen (und bestimmten nur in einzelnen Bundesländern geltenden) Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht fahren. Es ist im § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Zu beachten ist, dass bei Lkw mit Anhänger die Gewichtsgrenze von 7,5 Tonnen nicht gilt. Somit darf beispielsweise ein 5-Tonner am Sonntag fahren, ein als Lkw zugelassenes kleineres Fahrzeug (z.B. die Transporter-Versionen von VW Caddy, Opel Combo, Renault Kangoo oder Fiat Doblo) mit Wohnwagen/Hänger aber nicht.
Daher zahle ich lieber die 124 Euro im Jahr mehr ( die ich ja sowieso erst ab dem 5. Jahr sparen würde ) und darf den Ww auch Sonntags ziehen.
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Vorname: Knuth
Wohnort: Deinste
Beruf: Technischer Einkauf
Model:: anderer PKW
Baujahr:: 1998 / 2005
Motortyp: 170 / 170 PS
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Vorname: Harry
Wohnort: Dortmund
Beruf: Polizeibeamter
Model:: XP II
Baujahr:: 2001
Motortyp: 4.0 V6 SOHC