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1

Montag, 28. August 2006, 15:06

Steuerprivileg ja oder nein?

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »dani« (28. August 2006, 15:08)


Knuth

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2

Donnerstag, 31. August 2006, 11:44

RE: Steuerprivileg ja oder nein?

HI,
da es so scheit das mann hier doch wieder steuern sparen kann, haben wir denn hier bei uns eine werkstatt die uns unsere XP´s auflastet?

habe ca 296 € jetzt zu zahlen, nach gewicht meine ich so um die 172 € wenn das ganze dann so um die 200-250 € kostet wäre mann/frau ja in 2 jahren wieder sauber.

außderdem kann man kaum noch seinen dicken überladen.
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knuth

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3

Donnerstag, 31. August 2006, 21:27

Läst sich der XP überhaupt auf über 2,8 Tonnen auflasten ?

Knuth

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4

Donnerstag, 31. August 2006, 21:31

mein alter xp I hab ich eine auflastung damals verpasst. der war ja eh teuer in der steuer, hatte ich auch nach gut einem jahr wieder raus, weil der ja nicht euronorm 2 hatte.

beim XP II weiß ich es nicht, die werkstatt die es damals machte giebt es nicht mehr ;(
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5

Freitag, 1. September 2006, 03:38

Xp II

Hallo,

es soll meines Wissens nach auch beim XP II möglich sein den auf 2805 Kg auflasten zu lassen.

Auch wenn hier ein XP I abgebildet ist, Infos dazu müsste man hier wohl erhalten können:

http://www.pkw-auflastung.de/explorer.htm


Jeder sollte nur vor einer Umschreibung, die ja ausser dem doch sehr teurem Gutachten beim TÜV nochmal ca. 30 Euro und beim Straßenverkehrsamt ca. 10 Euro kostet, bei seinem zuständigem FA anrufen und sich erkundigen, ob die Eintragung auch anerkannt wird !

Desweiteren lohnt es sich wohl dieses je nach Bj. zu berechnen, denn die Kosten für die Umschreibung hat man ja erst nach 4 Jahren wieder raus !

UND -
GANZ WICHTIG !

Wochenend- & Feiertags- Fahrverbot

In Deutschland dürfen hiernach Lkw über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht sowie Lkw mit Anhänger an Sonntagen sowie an bundeseinheitlichen (und bestimmten nur in einzelnen Bundesländern geltenden) Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht fahren. Es ist im § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Zu beachten ist, dass bei Lkw mit Anhänger die Gewichtsgrenze von 7,5 Tonnen nicht gilt. Somit darf beispielsweise ein 5-Tonner am Sonntag fahren, ein als Lkw zugelassenes kleineres Fahrzeug (z.B. die Transporter-Versionen von VW Caddy, Opel Combo, Renault Kangoo oder Fiat Doblo) auch, dazu gibt es eine Gesetzeserweiterung.

Gruß Thomas
Online - heißt nicht ! auch vor dem Bildschirm !
Was mein XP angeht, bin ich froh wenn mein XP angeht
Lieber Gott beschütze mein Plori vor Unfall, Sturm & Feuer - denn er ist mir teuer

GF-RT 127/128

MaxResist

unregistriert

6

Freitag, 1. September 2006, 05:45

hm...die rechnung, die da aufgemacht wird, kapier ich nicht ganz...
wenn mein auto leer 2450 wiegt, die zul. gesamt masse 3350 ist, geht das bei mir auch?

7

Freitag, 1. September 2006, 07:37

Zitat

UND -
GANZ WICHTIG !

Wochenend- & Feiertags- Fahrverbot

In Deutschland dürfen hiernach Lkw über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht sowie Lkw mit Anhänger an Sonntagen sowie an bundeseinheitlichen (und bestimmten nur in einzelnen Bundesländern geltenden) Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr nicht fahren. Es ist im § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung festgelegt. Zu beachten ist, dass bei Lkw mit Anhänger die Gewichtsgrenze von 7,5 Tonnen nicht gilt. Somit darf beispielsweise ein 5-Tonner am Sonntag fahren, ein als Lkw zugelassenes kleineres Fahrzeug (z.B. die Transporter-Versionen von VW Caddy, Opel Combo, Renault Kangoo oder Fiat Doblo) mit Wohnwagen/Hänger aber nicht.

Daher zahle ich lieber die 124 Euro im Jahr mehr ( die ich ja sowieso erst ab dem 5. Jahr sparen würde ) und darf den Ww auch Sonntags ziehen.



Stimmt so nicht ganz! Ich will das mal auseinander fieseln:

Also LKW bis 7,49 Tonnen dürfen Sonn-Feiertags fahren, nur nicht gewerblich!!Eein Wochenendfahrverbot gibt es nicht, einzig und allein Sonn - und Feiertag von 0-22 Uhr ausser Kühl-und Tiertransporte bzw kombinierter Güterverkehr dh. Lieferungen die zum Schiff, Bahn, gebracht oder abgeholt, bis zum nächsten geeigneten Verladestelle und da gibts auch noch bestimmte Auflagen; aber das trifft für uns eh nicht zu. Und Schausteller sind auch ausgenommen.
Generell dürfen an Sonn-und Feiertagen keine LKW mit Anhänger fahren egal ob 0,4 Tonner ( Postgolf früher ) oder 7,5 Tonner, auch keine Wohnwagen.

Quelle: § 30 STVO

Fazit:

Die LKW auflastung für unsere Kfz macht Sinn, sofern man sich auf die Kleinigkeit beschrängt Sonn-und Feiertags keinen Anhänger ziehen zu wollen.

gerbemic

unregistriert

8

Freitag, 1. September 2006, 08:01

Steuer Xp1

Moin Moin,

also ich komm im moment nicht mehr ganz so mit, ich versuch das mal aus meiner Sicht zusammen zu fassen.....


1. Alsi ch meinen XP1 mir 2001 als gebrauchten zugelegt habe Euro1
Steuer 466€

2. Im Jahre 2002 Auflastung mit Gutachten auf 2805 KG, immer noch Euro1
Steuer 172 €

3. Dann ich weiß nicht mehr ganz genau, im Jahre 2004 glaube ich, erstmal
Wegfall der Gewichtsbesteuerung, bzw. Änderung.....
Steuersatz auf jeden Fall jenseits von GUT und BÖSE !!!

4. Mit Wegfall der Gewichtsbesteuerung noch im Jahre 2004/2005
Umschlüsselung auf Euro 2 ( Ja, Ja, hat bei mir geklappt... ;) ;))
Steuer 296 €

So, wenn ich den Beicht jetzt richtig gelesen habe, sollte ich , bräuchte ich nur zu meinem Finazamt gehen / fahren / anrufen und fragen ob Sie dieses Urteil akzeptieren und diese Bitte mein fahrzeug wieder nach § " hast du nicht gesehen" zu besteuern.... und bei einem Ja wäre dann wieder der alte Steuersatz von 172 € gültig....

Wäre nett wenn jemand sich dazu äußern könnte , ob ich das jetzt richtig verstanden habe oder bei mir noch ein Denkfehler dabei ist....

Vielen Dank fim voraus für eure Antworten

CU
Micha

"and thanks god is FRIDAY" :) :) :)

9

Freitag, 1. September 2006, 08:36

Zitat

2. Im Jahre 2002 Auflastung mit Gutachten auf 2805 KG, immer noch Euro1


Hallo,

hast du das Gutachten noch??

da mein XP1 ein US inport ist wird bei mir keine Euronorm anerkannt, omit könnte ich vielleicht doch die Steuerlast drücken.

Danke

gerbemic

unregistriert

10

Freitag, 1. September 2006, 10:05

Hi Camper ,

hast eine PN

CU
Micha

11

Samstag, 2. September 2006, 05:39

Vergesst es mit der Auflastung.

Das Urteil betrifft einen Einzelfall und hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Ding gesitert schon seit Wochen durch alle möglichen Foren.
Ich habs deshalb absichtlich hier nicht veröffentlicht

Kein Finanzamt muss sich daran halten, solange keine Entscheidung vom BFH gefallen ist und das kann dauern.

Es ist ja ausdrücklich Beschwerde beim BFH zugelassen.

Die einzige Möglichkeit hier was zu machen, ist (bei bereits aufgelasteten Fahrzeugen) Einspruch gegen den Steuerbescheid einzulegen und zu hoffen, das es wirklich wieder zur Gewichtsbesteuerung kommt.

Eddi

Knuth

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12

Donnerstag, 7. September 2006, 16:30

alle die die gewichtsbesteuerung hatten sollten darauf hin trotzdem einspruch gegen den erhöhten bescheit einlegen.

@xp:
das fahrverbot bekommst du NUR wenn das fahrzeug als lkw geführt wird, z.b ein vw pritsche! hatte einen solchen eintrag.

@camper:
Das hat auch nichts, rein gar nicht mit geweblich zu tun.

bei der auflastung bleibt dein plori aber ein pkw!!!!!!! und du hast KEIN fahrverbot zu beachten.

@all
frage war, weiß einer was die auflastung beim XPII kostet?
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Skipper

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13

Samstag, 9. September 2006, 22:12

So ich äußer mich auch mal:

Lkw bleibt Lkw ob gewerblich oder nicht. Das Sonntagsfahrverbot trifft auf jeden Fall zu wenn man hinter einem Lkw, egal wie groß, einen Anhänger dran hat (§ 30 StVO)

Das Gutachten kostete damals 250€ - 300€. Da ich mit unserem Boot hinten dran gerne auch mal Sonntags gefahren bin hab ichs sein gelassen.
Gruß Skipper


XPII BJ 2001

"Wer keine Fehler macht, hat noch nie etwas neues ausprobiert" Albert Einstein